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Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Beteiligung I (BFH)
Besteht an einer
Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch
Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen
Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen
Gewinn" i.S. des
§ 14 Abs. 1
Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ...