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IWB Nr. 7 vom Seite 265

Besteuerung deutscher Anleger mit Beteiligungen an ausländischen Private Equity- oder Venture Capital-Fonds

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 8.10.2024 - 3 K 37/22

Dr. Astrid Eiling und Alexander Keßeler

[i]Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 8.10.2024 - 3 K 37/22, NWB SAAAJ-82916 Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich mit Urteil v. - 3 K 37/22, NWB SAAAJ-82916 soweit ersichtlich als erstes deutsches Finanzgericht mit der Frage der steuerlichen Behandlung eines sog. Carried Interest eines in Deutschland ansässigen Fondsmanagers aus einem US-amerikanischen vermögensverwaltenden Fonds auseinandergesetzt (Outbound-Fall). Die steuerliche Behandlung des Carried Interest in grenzüberschreitenden Sachverhalten ist im Inbound- wie im Outbound-Fall bis dahin weitgehend ungeklärt gewesen. Erst im Jahr 2024 hatte der BFH zur seit Jahrzehnten streitigen nationalen Einordnung des Carried Interest bei vermögensverwaltenden Fondsstrukturen entschieden. Die aktuelle Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG dürfte zur Rechtssicherheit beitragen und sie steht im Einklang mit den Erwartungen der Fonds-Branche.

Kernaussagen
  • § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründet eine rein nationale Umqualifikation, die keine Auswirkung auf die Qualifikation von Einkünften bei der Aufteilung von Besteuerungsrechten nach den DBA hat.

  • Für DBA-Zwecke stellt Carried Interest einen Gewinnanteil und keine Tätigkeitsvergütung dar.

  • Carried Interest wird bei vermögensverwaltenden Fondsstrukturen (einschließlich gewerblich geprägter Fondsstrukturen) und bei Speisung aus Veräußerungsgewinnen im Grundsatz nur im Ansässigkeitsstaat des Berechtigten besteuert.