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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.04.2025

Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Beteiligung II (BFH)

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob zwischen der Klägerin, einer GmbH, als Organträgerin und diversen Gesellschaften in den Streitjahren 2005 und 2006 den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende körperschaftsteuerrechtliche (und gewerbesteuerrechtliche Organschaften) bestanden: Die Klägerin ist ein Beratungsunternehmen mit vielen e...

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