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Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Beteiligung II (BFH)
Besteht an einer
Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch
Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen
Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen
Gewinn" i.S. des
§ 14 Abs. 1
Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob zwischen der Klägerin, einer GmbH, als Organträgerin und diversen Gesellschaften in den Streitjahren 2005 und 2006 den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende körperschaftsteuerrechtliche (und gewerbesteuerrechtliche Organschaften) bestanden: Die Klägerin ist ein Beratungsunternehmen mit vielen e...