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Corona | Keine Soforthilfe für Personalkosten (BayVGH)
Unternehmen und Soloselbstständige
müssen Förderungen aus der bayerischen Corona Soforthilfe von Frühjahr 2020
zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein
pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Nach den einschlägigen
Förderrichtlinien können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur
der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt
werden (BayVGH, Beschluss v.
- 21 ZB
24.514).
Sachverhalt: Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 € Corona Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld vom...