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Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickups und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Stellt das FG nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der BFH an die Würdigung des FG nicht gebunden ist (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 EStG; § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2 FGO).
(1) Im Betriebsvermögen des klagenden Inhabers eines Gartenbaubetriebs befanden sich u. a. ein BMW und...