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Nr. 11 vom Seite 9

Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verfassungsgemäß

Bode

Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (WElektroMobFördG) angeordnete rückwirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStG i.d.F. des WElektroMobFördG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG).

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer für das Jahr 2015 der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG zu kürzen ist, soweit er auf der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG beruht. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, der Kürzung stehe § 7 Satz 3 GewStG i.d.F. des WElektroMobFördG vom entgegen. Die Vorschrift sei nach § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F. erstmals für den Erhebungszeitraum 2009, damit auch für das Streitjahr anwendbar.

II. Entscheidung des BFH

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück. Das FG hat zutreffend entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG n.F. es einfach gesetzlich ausschließt, den dem Gewinn hinzugerechneten Unterschiedsbetrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG um 80 % zu kürzen.

Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F. angeordnete rückwirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStG n.F. ab dem Erhebungszeitraum 2009 verstößt nicht gegen das verf...BStBl 2022 II, 412