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Einem Unternehmen „dienende“ Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Steuern des Unternehmens
Dem Unternehmen dienende Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO sind solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Für das Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind keine weiteren Voraussetzungen – etwa Gewinnerzielung – oder Anforderungen an die Art der betrieblichen Verwendung der Gegenstände zu verlangen. Vielmehr sind die Gründe für die wesentliche Bedeutung unerheblich.
I. Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen die Haftung für Umsatzsteuerrückstände der X-Gesellschaft nach § 191 Abs. 1 Satz 1, § 74 AO. In diesem Zusammenhang ist die grundsätzliche Bedeutung des Tatbestandmerkmals „dienen“ in § 74 Abs. 1 Satz 1 AO streitig. Insbesondere ist streitig, ob ein Grundstück einem Unternehmen „dient“, wenn dieses lediglich als Zwischenmieterin auftritt. Die Klägerin ist der Meinung, der Begriff des „Dienens“ sei als Synonym für „nützlich sein“ zu verstehen. Die Grundstücksverpachtung sei vorliegend nur der Y-Gesellschaft nützlich gewesen, nicht aber der X-Gesellschaft. Bei der X-Gesellschaft habe es sich lediglich um eine „Zwischenmieterin“...