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Nr. 11 vom Seite 7

Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners

Dr. Schmitz-Herscheidt

Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i.V. mit § 323 AO entfällt nicht dadurch, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO gewährt worden ist.

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob die Finanzbehörden auch dann noch einen Duldungsbescheid i.S. der §§ 323 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Grundstückseigentümer erlassen dürfen, wenn dem Schuldner der persönlichen Forderung, die durch eine (Zwangssicherungs-)Hypothek besichert ist, nach durchlaufenem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Die Klägerin war verheiratet mit Herrn A. Dieser hatte gegenüber dem FA Rückstände aus Umsatzsteuervoraus- und -nachzahlungen sowie steuerlichen Nebenleistungen. Wegen dieser Rückstände beantragte das FA beim zuständigen Amtsgericht (AG 1) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den dem A gehörenden Eigentumsanteil eines Grundstücks. Das Grundstück hatten die Klägerin und A zuvor zum jeweils hälftigen Eigentum erworben. A veräußerte der Klägerin im Jahr 2004 seinen hälftigen Eigentumsanteil an dem Grundstück.

Im Jahr 2009 eröffnete das AG 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. Das FA meldet...