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Erbschaftsteuer | Steuerliche Behandlung von Trustvermögen aus Guernsey (FG)
Ist ein anglo-amerikanischer Trust
nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam
gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse
vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen
tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche
Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt
bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist
insoweit nicht zu erheben (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten - nunmehr im zweiten Rechtsgang - darüber, ob das Vermögen eines Trusts mit Sitz auf Guernsey gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 1 ErbStG dem Nachlass der Mutter des Klägers zuzurechnen und entsp...