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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 10 KR 162/24 B ER

Gesetze: SGB V § 136b Abs. 1; SGB V § 136b Abs. 5; Mm-R § 3 Abs. 1; Mm-R § 4 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Widerlegung von Prognoseentscheidungen nach § 136b Abs 5 Satz 6 i.V.m. Abs 5 Sätze 3 bis 5 SGB V ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (gemeinsamen) Prognosentscheidung der Krankenkassen maßgeblich. Daher muss das Krankenhaus alle für seine Prognose relevanten Unterlagen im Verwaltungsverfahren vorlegen. Nachträglich im Gerichtsverfahren vorgelegte Unterlagen sind nicht mehr zu berücksichtigen.

2. Die Prognose einer Fallzahlsteigerung im kommenden Jahr gegenüber den Referenzzeiträumen muss auf einer plausiblen und den Krankenkassen zu übermittelnden Tatsachengrundlage beruhen.

3. Ob zur Erfüllung einer festgelegten Mindestmenge auch die bisherigen Fallzahlen verschiedener Krankenhäuser zugunsten eines der Krankenhäuser herangezogen werden können, ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Mindestmengenregelung im SGB V zweifelhaft. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Krankenhäusern eine Kooperationsvereinbarung besteht, wonach die Patienten nur in einem der beiden Krankenhäuser operiert und die behandelnden Krankenhausärzte für diese Operationen in dem jeweiligen Krankenhaus (teil-)angestellt werden sollen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-88688

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