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Beruf | Steuerberater mit Beamtenstatus in Berufsausübungsgesellschaft
Ein Beamter auf Lebenszeit darf nicht Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein.
Einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern organisierten Berufsausübungsgesellschaft ist die Zulassung zu versagen, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans zugleich Beamter auf Lebenszeit ist (vgl. § 59f Abs. 2 Nr. 1, § 59j Abs. 2 BRAO). Denn ihm wäre die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen (vgl. § 7 Nr. 10 BRAO). Eine Ausnahme für Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft, die als Hochschulprofessoren oder nicht als Rechtsanwälte tätig sind, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es wäre widersprüchlich, dass einem Berufsträger die Zulassung versagt werden muss, wenn er diese für sich beantragt, nicht aber ...