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Strafverfahren | Grob fahrlässige Verursachung eines Steuerstrafverfahrens
Legt der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung entgegen § 200 Abs. 1 AO nicht alle erforderlichen Urkunden vor, so verursacht er damit nicht ohne Weiteres in grob fahrlässiger Weise seine spätere Strafverfolgung.
Eine Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer GmbH begehrt mit Erfolg Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es spreche zwar alles dafür, so das Gericht, dass die Beschuldigte den Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft mit ihrem Lebensgefährten, der eine tragfähige Rechtsgrundlage für die zweifelhaften Provisionszahlungen bildete, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 Sätze 1 u...