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LSG Mecklenburg-Vorpommern 16.01.2025 L 6 KR 43/21, NWB 14/2025 S. 895

GKV | Krankengeld für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige

Fehlt es zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) eines freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen an der Feststellung seines Gewinns für das dem Eintritt der AU vorausgegangene Kalenderjahr, weil das Finanzamt den Steuerbescheid noch nicht erlassen hat, ist das Arbeitseinkommen dieses Veranlagungszeitraums von der Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln.

Anmerkung:

Wird dann der inzwischen ergangene Einkommensteuerbescheid vorgelegt, muss die Krankenkasse diesen bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung über die Höhe des Krankengelds, jedenfalls aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens berücksichtigen. Das Gericht hat dem Versicherten ein höheres Krankengeld zugesprochen, weil die rückwirkende Änderung der Beitragshöhe durch die Krankenkasse rechtswidrig war. Die Vermutung des , dass die zuletzt erhobenen Beiträge die Einkommenssituation des selbstständigen Mitglieds zutreffend abbilden, sei nämlich von ihm durch den 2019 vorgelegten entsprechenden Steuerbescheid 2017 widerlegt worden.