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AGG | Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern durch Kunden
Will ein potenzieller Kunde nicht von einer weiblichen Person, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Reaktionsmöglichkeiten grds. den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.
Der Arbeitgeber muss geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmerin ergreifen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Kunden („Dritte“) benachteiligt wird. Unterbleiben solche Maßnahmen, kann der Entzug der potenziellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung rechtfertigen. Bei der Wahl der Maßnahmen hat der Arbeitgeber ein Ermessen. Es muss aber deutlich werden, dass er die Benachteiligung durch Dritte nicht als unabänd...