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Insolvenz | Fortsetzung einer GmbH nach Verfahrensaufhebung
Wurde eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Die Gesellschafter können die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der die Fortsetzung der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft Gegenstand des Insolvenzplans sein (§ 225a Abs. 3 InsO). In diesem Fall bedürfe es keines Gesellschafterbeschlusses mehr, denn dann sei nicht die Gesellschafterversammlung, sondern die Gläubigerversammlung zuständig. Hier enthalte der Insolvenzplan den Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft als aktiv werbende Gesellschaft mit Wirkung auf die Aufhebung des Insolvenzverfa...