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GmbH | Einberufung der Gesellschafterversammlung durch den abberufenen Geschäftsführer
Wenn der Gesellschaftsvertrag für die Abberufung des Geschäftsführers keinen wichtigen Grund verlangt, ist die Abberufung jederzeit möglich.
Ein abberufener GmbH-Geschäftsführer kann eine Gesellschafterversammlung auch dann nicht einberufen, wenn er im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen ist. Seine Einberufungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wenn ein fakultativer Aufsichtsrat über die Abberufung entschieden hat. Nach dieser Vorschrift gelten diejenigen Personen, die im Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt, die Hauptversammlung der AG einzuberufen. Die Vorschrift ist nach Ansicht des Gerichts aber aufgrund struktureller Unterschiede zwischen AG und GmbH nicht analogiefähig.