Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 7 vom Seite 315

Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage und Folgen bei § 15a EStG

Beispielssachverhalt und Buchungen

Wolfgang Eggert

Die [i]BFH bestätigt die buchhalterische Behandlung der § 6b EStG-Rücklagenübertragung auch für § 15a EStG Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage in eine andere betriebliche Einheit ist bei Personenunternehmen grundsätzlich möglich. Die EStR zeigen die verschiedenen Möglichkeiten problemlos auf. In diesem Beitrag wird dargestellt, wie bei einem solchen Sachverhalt zu buchen ist. Aus der Buchführung bzw. der Bilanzierung heraus erklären sich die Folgen bei der Anwendung von § 15a EStG, wie sie erst kürzlich Gegenstand eines BFH-Urteils waren.

Kernaussagen
  • Das Kapital i. S. von § 15a EStG setzt sich aus dem Anteil des Kommanditisten in der Gesamthandssteuerbilanz und seiner Ergänzungsbilanz zusammen.

  • Soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, ist der Verlustanteil weder ausgleichs- noch abzugsfähig.

  • Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG aus einem anderen Personenunternehmen wirkt bei dieser Kapitalermittlung wie eine Entnahme.

I. Grundlagen des Themas

1. § 6b EStG

Bei [i]Rücklagenbildung insbesondere bei Grundstücksverkäufender Veräußerung folgender Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

  • Grund und Boden,

  • Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden,

  • Gebäude oder

  • Binnenschiffe

einer inländischen Betriebsstätte (insbesondere Grundstücke), die mindestens sechs Jahre zu dieser gehörten, kann der entstehende Gewinn mit den Anschaffungs- S. 316oder Herstellungskosten von den begünstigten Wirtschaftsgütern wie folgt verrechnet werden (§ 6b Abs. 1 und 4 EStG):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn entstanden
möglicher Abzug
Grund und Boden
Grund und Boden
Aufwuchs
Grund und Boden oder Aufwuchs
Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude
Gebäude
Binnenschiffe
Binnenschiffe

Statt der Verrechnung mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist es alternativ auch möglich, eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu bilden. Diese Rücklage ist spätestens in den folgenden vier Wirtschaftsjahren durch die Verrechnung mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen aufzulösen. Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG). Zudem gab es in Folge der Coronapandemie Verlängerungen der Fristen.

2. Übertragungsmöglichkeiten der Rücklage

Die [i]Umfangreiche Möglichkeiten zur Übertragung der Rücklage bei EinzelunternehmenEStR lassen es in R 6b.2 Abs. 6 Satz 1 EStR zu, dass ein begünstigter Gewinn, der aus einer Veräußerung in einem Einzelunternehmen resultiert, wie folgt übertragen werden kann:

  • auf dasselbe Einzelunternehmen,

  • auf ein anderes Einzelunternehmen,

  • auf Personengesellschaften, soweit der veräußernde Steuerpflichtige beteiligt ist, d. h. soweit ihm die Wirtschaftsgüter als Mitunternehmer zuzurechnen sind,

  • auf Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist.