Nicht nur die Schönheit liegt im Auge des Betrachters
Wo Regeln herrschen, ist auch Raum für Auslegung – das gilt im Alltag ebenso wie in der Bilanzierung. In diesen Bereichen wird es in der Bilanzierungspraxis dann meist besonders spannend. Ein anschauliches Beispiel bietet die Frage, ob und wie Zinsen in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berücksichtigt werden: Sind sie zu aktivieren oder als Aufwand zu verbuchen? Die Antwort darauf hängt oft von Details ab – und diese lassen Interpretationsspielraum zu.
Prof. Dr. Michael Währisch beleuchtet ab der umfassend alle Facetten der Erfassung von Zinsen in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß HGB: Von den unterschiedlichen Auffassungen der Bilanzierung der Zinsen dem Grunde nach, dem Problem des Beginns und des Endes des Verzinsungszeitraums, in welcher Höhe gebundene Mittel zu verzinsen sind, bis hin zu der Frage, welcher Zinssatz zur Anwendung kommt. Diese und weitere Aspekte werden differenziert dargestellt und praxisgerecht eingeordnet.
Schließlich gehören Anschaffungs- und Herstellungskosten zu den zentralen Bewertungskategorien des HGB und sind immer wieder Gegenstand strittiger Kommentarmeinungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Fragestellung, ob und wie Zinsen in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berücksichtigt werden, wird noch immer kontrovers diskutiert. Denn die Bilanzierung von Fremdkapitalzinsen in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist alles andere als eindeutig geregelt. Die so entstehenden Gestaltungsspielräume lassen sich gut nutzen, um bilanzpolitische Ziele zu verfolgen und das Unternehmensergebnis zu beeinflussen.
Eine fundierte Kenntnis der Rechtslage und der aktuellen Rechtsprechung ist daher unerlässlich, um bilanzielle Spielräume rechtssicher zu nutzen und Haftungsrisiken zu vermeiden. Der Beitrag von Prof. Dr. Michael Währisch liefert hierzu wertvolle Orientierung. Wegen des Verbots zur Erfassung von Gemeinkosten in den Anschaffungskosten sollten bei deren Ermittlung – wo immer möglich – individuellen Ansätzen gegenüber den pauschalierenden Vorgehensweisen der Vorzug gegeben werden. In den Herstellungskosten, in denen sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten anzusetzen sind, kann auch auf pauschalierende Ermittlungsweisen unter Einsatz verschiedener Durchschnittswerte zurückgegriffen werden.
Herzliche Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
BBK 2025 Seite 285
DAAAJ-88585