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FG Düsseldorf 20.11.2024 7 K 2466/22 F, Kommentierte Nachricht BBK 8/2025 S. 336

Körperschaftsteuer | Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Krise

Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.S. 337

[i]Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der MindeslaufzeitDie auf dem Gebiet der Spezialchemie tätige Klägerin war seit dem Jahr 2017 Organgesellschaft der Y-AG; die Klägerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.4. bis zum 31.3. Der Gewinnabführungsvertrag sah eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grunds vor. Zum wurde der Gewinnabführungsvertrag aufgehoben. Die Klägerin begründete dies ...