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Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite
Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr sind kein Entgelt, wenn sie nicht für eine Leistung der Gemeinde, sondern aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur gezahlt werden.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Streitjahr 2013 zugeflossene Beträge als Entgelt von dritter Seite für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz zu qualifizieren sind oder ob sie sog. echte Zuschüsse darstellen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gemeinde, die mithilfe von Zuschüssen eine Brücke errichtet und diese an eine den öffentlichen Fährverkehr betreibende Gesellschaft vermietet hat.
II. Entscheidung des BFH
Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr sind kein Entgelt, wenn sie nicht für eine Leistung der Gemeinde, sondern aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur gezahlt werden.
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