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Nr. 10 vom Seite 9

Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder

Prof. Dr. Loose

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt.

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Streitjahr 2012 der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch einen Treuhänder bei diesem der Grunderwerbsteuer i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt. Nach Auffassung des Klägers sei dies nicht der Fall, da ein zivilrechtlich und steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG entgegen stehe.

II. Entscheidung des BFH

Dieser Auffassung folgten die Richter des BFH nicht. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer – soweit eine Besteuerung nach Abs. 2 a der Vorschrift nicht in Betracht kommt – ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile der G...