Feststellung des Grundsteuerwerts für ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Eimfamilienhausgrundstück in Berlin: keine
Berücksichtigung von Baumängeln durch Wertabschlag im typisierten Ertragswertverfahren
an Einfamilienhausgrundstück angrenzende Teilfläche mit Lärmschutzwand keine eigenständige wirtschaftliche Einheit und auch
kein atypisches Grundstück im Sinne von § 15 Abs. 2 ImmoWertV
Leitsatz
1. Bei der Grundsteuerwertfeststellung auf den für ein Einfamilienhausgrundstück können Baumängel (hier: Undichtigkeit
von Fenstern im Erdgeschoss; beschädigtes Dachabwasserrohr an einer Gebäudewand; bei Regeln erhebliche Schallgeräusche in
Wohn- und Schlafräumen im Erd- und ersten Obergeschoss) nicht durch einen Wertabschlag im typisierten Ertragswertverfahren
berücksichtigt werden. Denn die typisierten Bewertungsregelungen des BewG sehen die Berücksichtigung derartiger individueller
Eigenschaften des Bewertungsobjekts nicht vor. Zulässig ist nach § 220 Abs. 2 BewG lediglich der Nachweis eines niedrigeren
gemeinen Werts für die Einheit im Ganzen, nicht aber ein Nachweis niedrigerer Werte für einzelne Berechnungsparameter.
2. Eine an ein – aus drei Flurstücken bestehendes – Einfamilienhausgrundstück angrenzende Teilfläche, auf der eine 11 Meter
hohe Lärmschutzwand steht, die das Einfamilienhausgrundstück vor dem Lärm von Bahn- und Werkstättenanlagen schützen soll,
ist keine selbständige wirtschaftliche Einheit, sondern in die wirtschaftliche Einheit des Einfamilienhausgrundstücks einzubeziehen.
Die Teilfläche stellt auch kein atypisches Grundstück im Sinne des § 15 Abs. 2 ImmoWertV dar.
Fundstelle(n): BB 2025 S. 533 Nr. 10 ZAAAJ-88141
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