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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3090/24

Gesetze: BewG § 198 Abs. 1 S. 2, BewG § 198 Abs. 2, BewG § 220 Abs. 2 S. 1, BewG § 220 Abs. 2 S. 2, BewG § 220 Abs. 2 S. 3, BewG § 220 Abs. 2 S. 4, BewG § 220 Abs. 2 S. 5, BewG § 244 Abs. 2 S. 1, BewG § 244 Abs. 2 S. 2, BewG § 247 Abs. 1 S. 1, BewG § 247 Abs. 1 S. 2, BewG § 247 Abs. 2, BewG § 247 Abs. 3, BewG § 249 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 250 Abs. 2 Nr. 1, BewG § 251 S. 1, BewG § 251 S. 2, BewG § 257 Abs. 1 S. 2, BewG Anl. 36, BewG Anl. 39, BewG Anl. 40, BewG Anl. 41, BewG § 252 S. 1, BewG § 253 Abs. 1 S. 2, BewG § 253 Abs. 1 S. 2, BewG § 253 Abs. 2 S. 3, BewG § 253 Abs. 2 S. 5, BewG § 255, BewG § 257 Abs. 1 S. 1, BewG § 257 Abs. 1 S. 2, BewG § 257 Abs. 2 S. 1, MietNEinV, ImmoWertV § 15 Abs. 2

Feststellung des Grundsteuerwerts für ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Eimfamilienhausgrundstück in Berlin: keine Berücksichtigung von Baumängeln durch Wertabschlag im typisierten Ertragswertverfahren

an Einfamilienhausgrundstück angrenzende Teilfläche mit Lärmschutzwand keine eigenständige wirtschaftliche Einheit und auch kein atypisches Grundstück im Sinne von § 15 Abs. 2 ImmoWertV

Leitsatz

1. Bei der Grundsteuerwertfeststellung auf den für ein Einfamilienhausgrundstück können Baumängel (hier: Undichtigkeit von Fenstern im Erdgeschoss; beschädigtes Dachabwasserrohr an einer Gebäudewand; bei Regeln erhebliche Schallgeräusche in Wohn- und Schlafräumen im Erd- und ersten Obergeschoss) nicht durch einen Wertabschlag im typisierten Ertragswertverfahren berücksichtigt werden. Denn die typisierten Bewertungsregelungen des BewG sehen die Berücksichtigung derartiger individueller Eigenschaften des Bewertungsobjekts nicht vor. Zulässig ist nach § 220 Abs. 2 BewG lediglich der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die Einheit im Ganzen, nicht aber ein Nachweis niedrigerer Werte für einzelne Berechnungsparameter.

2. Eine an ein – aus drei Flurstücken bestehendes – Einfamilienhausgrundstück angrenzende Teilfläche, auf der eine 11 Meter hohe Lärmschutzwand steht, die das Einfamilienhausgrundstück vor dem Lärm von Bahn- und Werkstättenanlagen schützen soll, ist keine selbständige wirtschaftliche Einheit, sondern in die wirtschaftliche Einheit des Einfamilienhausgrundstücks einzubeziehen. Die Teilfläche stellt auch kein atypisches Grundstück im Sinne des § 15 Abs. 2 ImmoWertV dar.

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 533 Nr. 10
ZAAAJ-88141

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