Gesetze: GrEStG (1940) § 11 Abs. 2 Nr. 2 S. 2GrEStG (1983) § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 3GrEStG (1983) § 23 Abs. 2GrEStG Hessen § 11 Abs. 2 Nr. 2 S. 2
Leitsatz
1. In Anbetracht der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 GrEStG (1983), wonach der Erbbauzins nicht als dauernde Last gilt, sieht der Senat zur Wahrung der Rechtskontinuität davon ab, in einem Fall, in dem auch nach dem Inkrafttreten des GrEStG (1983) das bisherige Grunderwerbsteuerrecht zur Anwendung kommt (§ 23 Abs. 2 GrEStG (1983)), seine Rechtsprechung zu überprüfen, daß der eingetragene Erbbauzins beim Fehlen einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung dauernde Last ist (Anschluß an das , BFHE 136, 150, BStBl II 1982, 630).
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