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Dienstrecht | Kein Unfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser (BVerwG)
Die Verwendung eines abstrakt
gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr –
läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb
der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen
( 2 C 8.24).
Sachverhalt: Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefa...