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GwG | Keine Geldwäscherelevanz von vereinbaren Tätigkeiten
Da regelmäßig (nur) ein im Rahmen der in § 33 StBerG beschriebenen Vorbehaltsaufgaben tätiger Steuerberater vertiefte Einblicke in die Unternehmensfinanzen erhält, aus denen sich geldwäscherelevante, „gefahrträchtige“ unternehmensinterne Auffälligkeiten ableiten lassen, sind die in § 57 Abs. 3 StBerG genannten, mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten weitaus weniger bis überhaupt nicht „gefahrträchtig“ und begründen damit als solche auch keine generelle Verpflichtung des Steuerberaters nach dem Geldwäschegesetz (GwG).
Ein Rechtsanwalt und Steuerberater in einer PartG mbB streitet mit der Steuerberaterkammer darüber, ob er als Steuerberater für den Leistungsbereich der „vereinbaren Tätigkeiten“ den Verpflichtungen nach dem GwG unterliegt. Er erbringt nach eigenen Angaben nur unternehmensberatende Leistungen, namentlich...