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HR | Nachweis ordnungsgemäßer Ladung der Gesellschafter
Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass die nicht erschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht.
Gegenstand der Gesellschafterversammlung war die Abberufung der früheren und die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin einer UG. Bei der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung hat das Registergericht zu prüfen, ob ein die Eintragung rechtfertigender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden waren. Da die Ladung ...