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OLG Braunschweig Beschluss v. - 10 W 1/25

Gesetze: BGB § 2303; BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93; ZPO § 567; BGB § 286

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung mit Blick auf eine Stufenklage ist für die Kostenentscheidung am Maßstab des § 91a Abs. 1 ZPO für die Bemessung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen kalkulatorisch jede einzelne Stufe gesondert zu betrachten.

2. Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann auch ein materiell-rechtlicher Schadensersatz- bzw. Kostenerstatatungsanspruch berücksichtigt werden - etwa als Folge schuldhaft verzögerter Erfüllung eines Auskunftsanspruchs.

Fundstelle(n):
BAAAJ-87070

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