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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 04 | Umsatzsteuer: Bescheinigungen für Bildungseinrichtungen weiter gültig

Durch das JStG 2024 wurde zum die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Wichtig ist insoweit die Klarstellung der Verwaltung, dass die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auch nach dem weiter gültig sind. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Damit kommen wir zur Umsatzsteuer. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 war die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung zum an die Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst worden.

Die nach dem Regierungsentwurf vorgesehene vollständige Neufassung der Steuerbefreiung hatte im Bildungssektor eine große Verunsicherung ausgelöst. Sie ist zum Glück nicht umgesetzt worden. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass dies dem Ende der Ampel-Regierung geschuldet war. Es bleibt abzuwarten, ob und wann das Thema wieder aufgegriffen wird. Erst einmal wurde jedenfalls die bisherigere Struktur der Vorschrift im Grundsatz beibehalten. Die erforderliche Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben wurde auf den notwendigen Umfang bes...