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Track 18 | Außergewöhnliche Belastungen: Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind regelmäßig nicht begünstigt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Die höchsten deutschen Steuerrichter bestätigten damit das erstinstanzliche Urteil des FG Niedersachsen.
Ist es möglich, die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio steuermindernd geltend zu machen? – Das ist eine Frage, die einem als Steuerberater häufig gestellt wird.
Grundsätzlich ist das bei gesunden Menschen nicht möglich. Die Kosten für die Aufrechterhaltung der Gesundheit sind generell nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
So weit, so klar. – Wie sieht es aber aus, wenn ein Funktionstraining ärztlich verordnet wird und der Steuerpflichtige dieses in einem Fitnessstudio absolviert? Sind in diesem Sonderfall die Mitgliedsbeiträge abzugsfähig, wenn die Teilnahme an dem Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt?
In unserer Mai-Aussage 2023 hatten wir Sie...