1. Auf die Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL kann sich eine Privatklinik nicht berufen, wenn ihre Krankenhausleistungen
nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht
vergleichbar sind.
2. Zur Vergleichsgruppe gehören alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, da unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung
nach dem gesetzgeberischen Willen alle hiernach zugelassenen, der öffentlichen Krankenversorgung dienenden somatischen Krankenhäuser
- und damit auch die entsprechenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts - hinsichtlich der Abrechnung ihrer voll- und teilstationären
Krankenhausleistungen den Regelungen des KHEntgG und des KHG unterliegen.
3. Krankenhausleistungen sind nicht mehr mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht
vergleichbar, wenn für Krankenhausleistungen entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt werden, als nach den
Regelungen des KHEntgG und des KHG entsprechend den sog. DRG-Fallpauschalen abrechenbar wären.
4. Insbesondere steht der Vergleichbarkeit mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts entgegen, wenn die Krankenhausleistungen
eines somatischen Krankenhauses entgegen den Regelungen des KHEntgG und des KHG nach sog. tagesgleichen von der Verweildauer
der Patienten im Krankenhaus abhängigen Pflegesätzen und nicht nach den DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden.
5. An der sozialen Vergleichbarkeit fehlt es zudem, wenn die Kosten der Krankenhausleistungen nicht durch das System der sozialen
Sicherheit oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines EU-Mitgliedstaates übernommen werden.
Fundstelle(n): BB 2025 S. 470 Nr. 9 SAAAJ-86999
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