Freizügigkeitsberechtigung als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch
Leitsatz
1. Eine rumänische Staatsangehörige, die mit ihren Kindern (mit ebenfalls rumänischer Staatsangehörigkeit) und ihrem türkischen
Ehemann – dem Kindesvater – im Inland wohnt, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nachweislich eine solche Tätigkeit
auch nicht sucht, ist nicht freizügigkeitsberechtigt und hat keinen Anspruch auf Kindergeld.
2. § 62 Abs. 1a Sätze 3 und 4 EStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgemäß.
3. Es verstößt insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, die Gewährung von Kindergeld an einen
materiell-rechtlich rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. Unionsrechts zu knüpfen.
Fundstelle(n): EAAAJ-86995
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