Zur Klagebefugnis bzgl. einer Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG bei einer Organschaftskette und zur gesonderten Feststellung
der konkreten Tätigkeit und der Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte auf Ebene
der Organgesellschaft
Leitsatz
1. Im Falle einer Organschaftskette ist der oberste (mittelbare) Organträger von einem bzgl. des Organschaftsverhältnisses
zwischen der Organgesellschaft und dem unmittelbaren Organträger ergangenen Feststellungsbescheides nach § 14 Abs. 5 KStG
materiell-rechtlich nicht unmittelbar betroffen, so dass ein eigenes Anfechtungsrecht des obersten Organträgers und damit
dessen Klagebefugnis ausscheidet.
2. Die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG erfolgende gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden
Einkommens und der damit zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen umfasst nicht die Beschreibung der konkreten Tätigkeit
der Organgesellschaft und den dieser Tätigkeit zuzurechnenden Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Spartenzuordnung nach
§ 8 Abs. 9 KStG ist nicht bei der Organgesellschaft anzuwenden, sondern gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG erst auf der Ebene
des Organträgers durchzuführen.
Fundstelle(n): AAAAJ-86992
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