Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass für die Nachlasspflegervergütung bei nicht mittellosem Nachlass eine Anlehnung an die Struktur des § 3 VBVG sinnvoll (und vom Gesetzgeber jedenfalls nicht ausgeschlossen worden) ist, was auch bedeutet, dass der Stundensatz von (bislang noch) bis zu 39 €, den der Gesetzgeber bei mittellosem Nachlass auch für Akademiker als angemessen und auskömmlich angesehen hat, im Regelfall nicht mehr als verdoppelt werden kann, wobei eine weitere Erhöhung im Einzelfall vom Senat aber nach wie vor nicht ausgeschlossen wird. Für den Fall nicht mittelloser Nachlässe gibt es keine festen Stundensätze. Folglich besteht auch kein Recht der Amtsgerichte, schon vor oder bei Bestellung der Nachlasspfleger Zusagen zu Stundensätzen zu machen. Vergütungslisten, wie sie bei manchen Amtsgerichten offenbar geführt werden, sind zwar nicht von vornherein unzulässig. Sie begründen aber keine Ansprüche der Nachlasspfleger und binden das Beschwerdegericht selbstverständlich nicht. Weiterhin gilt, dass die Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht nur bei mittellosen Nachlässen möglich ist.
Fundstelle(n): QAAAJ-86495
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