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OLG Celle Beschluss v. - 6 W 136/24

Gesetze: BGB § 1960; BGB § 1888; VBVG § 2; VBVG § 3; FamFG § 292

Leitsatz

Leitsatz:

Aus gegebenem Anlass weist der Senat ungeachtet der klaren Rechtslage darauf hin, dass im Falle des mittellosen Nachlasses der Stundensatz für den Nachlasspfleger maximal (bislang noch) 39 € (ggf. zzgl. MWSt) beträgt; eine Erhöhung (vorliegend auf geforderte und auch festgesetzte 95 €) kann nicht mit der besonderen Schwierigkeit der Pflegschaft o. a. gerechtfertigt werden (§ 3 Abs. 3 S. 2 VBVG). Im Falle des mittellosen Nachlasses und damit Zahlung der Vergütung aus der Staatslasse (§ 2 Abs. 1 VBVG) ist die Staatskasse am Verfahren zu beteiligen (§ 304 FamFG, § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass für die Nachlasspflegervergütung bei nicht mittellosem Nachlass eine Anlehnung an die Struktur des § 3 VBVG sinnvoll (und vom Gesetzgeber jedenfalls nicht ausgeschlossen worden) ist, was auch bedeutet, dass der Stundensatz von (bislang noch) bis zu 39 €, den der Gesetzgeber bei mittellosem Nachlass auch für Akademiker als angemessen und auskömmlich angesehen hat, im Regelfall nicht mehr als verdoppelt werden kann, wobei eine weitere Erhöhung im Einzelfall vom Senat aber nach wie vor nicht ausgeschlossen wird. Für den Fall nicht mittelloser Nachlässe gibt es keine festen Stundensätze. Folglich besteht auch kein Recht der Amtsgerichte, schon vor oder bei Bestellung der Nachlasspfleger Zusagen zu Stundensätzen zu machen. Vergütungslisten, wie sie bei manchen Amtsgerichten offenbar geführt werden, sind zwar nicht von vornherein unzulässig. Sie begründen aber keine Ansprüche der Nachlasspfleger und binden das Beschwerdegericht selbstverständlich nicht. Weiterhin gilt, dass die Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht nur bei mittellosen Nachlässen möglich ist.

Fundstelle(n):
GAAAJ-86494

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