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FG Münster Urteil v. - 3 K 751/22 F

Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d); AO § 14

Bewertung

Zum Vorliegen eines begünstigten Wohnungsunternehmen iSv § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG bei der Vermietung mit gewissen Zusatzleistungen

Leitsatz

1. Erfolgt die Nutzungsüberlassung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen an Dritte zusammen mit einem Bündel an zusätzlich zur Überlassung der Wohnimmobilien angebotenen, optionalen gewerblichen Leistungen (Stromhandel, Mediendienstleistungen, Hausmeister- und Handwerkerleistungen, Reinigungsleistungen), führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG (und damit Rückführung des von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgenommenen Verwaltungsvermögens in die Begünstigung) erfüllt sind.

2. Für die Frage, ob die Vermietungstätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iS der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG erfordert, kommt es maßgeblich auf den Hauptzweck des Betriebes der Vermietung von Wohnungen und die Art und Weise der Vermietungstätigkeit als solcher, nicht aber auf die Gewerblichkeit der gesamten Tätigkeit des Vermieters an. Dabei sind nur solche Leistungen in die Betrachtung einzubeziehen, die die Mieter im Rahmen der Wohnungsvermietung verpflichtend in Anspruch nehmen bzw. jedenfalls bezahlen müssen.

3. Es liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die Wohnungsvermietung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als private Vermögensverwaltung einzustufen ist, auch wenn es sich um einen großen Wohnungsbestand (hier: insgesamt 182 Wohnungen) handelt, dessen Vermietung einen erheblichen Einsatz von Arbeitskraft mit sich bringt, der wegen der besonderen Mieterstruktur (hier: Wohnungsbestand mit den Segmenten „Soziales Wohnen”, „Studentisches Wohnen” und „Altengerechtes Wohnen”) aufwendiger sein kann als bei einer anderen Mieterstruktur.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2024:1010.3K751.22F.00

Fundstelle(n):
VAAAJ-86424

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