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Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
(1) Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. (2) Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z. B. Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des BAG, des BGH, des BSG und des BVerwG; Bezug: § 52d Satz 1, § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Im Urteilsfall hat der bevoll...