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BFH 16.01.2025 IV R 11/22, StuB 5/2025 S. 193

Zur Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 EStG

Eine Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit aufgrund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“), sondern auch, soweit – unabhängig von der Entnahme – aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht („Bestehen der Haftung“; Bezug: § 15a Abs. 3, Abs. 4 EStG; § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 139 Abs. 4 FGO; § 179 Abs. 1, Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO).

Praxishinweise

(1) § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG regelt eine Gewinnhinzurechnung für den Kommanditisten bei einer Einlageminderung. Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten – im Fall einer vorangegangenen Verlustnutzun...