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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur steuerrechtlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG; § 40 AO; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 78 MwStSystRL; § 73 Abs. 1 StGB; § 123 Abs. 1, § 126 Abs. 3, § 143 Abs. 2 FGO).
Das entgeltliche Einräumen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung, so der BFH. Die nachhaltige Gewährung von Vorteilen gegen Bestechungsgelder unterliegt d...