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Umsatzsteuer | Flugunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umfasst nicht die Erteilung von Flugunterricht (Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL).
Im Urteilsfall war streitig, ob der klagende gemeinnützige Verein mit (der Überlassung von Flugzeugen und) der Erteilung von Flugunterricht steuerfreie Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die zum Zwecke des Unterrichts erfolgende Überlassung des Flugzeugs zusammen mit dem Unterricht eine einheitliche Leistung (Flugunterricht) darstellt, so der BFH. Der Flugunterricht sei aber nicht gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei. Diese Vorschrift ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. „Schul- oder Hochschulunterricht“ i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL verweise nach der R...