Leasingsonderzahlungen: Wirtschaftliche Betrach-tungsweise vs. Abflussprinzip
Rund zwei von fünf neu zugelassenen Pkw sind inzwischen geleast (43 % im Jahr 2022). Dabei ist Leasing insbesondere für Unternehmen ein zentrales Instrument der Fahrzeugfinanzierung – etwa jedes zweite gewerblich genutzte Fahrzeug wurde über Leasing angeschafft, so der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen. Diese Zahlen unterstreichen die Bedeutung der Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten. Umso weitreichender sind die Auswirkungen der jüngsten Rechtsprechung des BFH zu diesem Thema. Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH, schrieb dazu in seiner Kommentierung des BFH-Urteils in unseren Online-News ( NWB SAAAJ-83204): „Wirtschaftliche Betrachtungsweise schlägt Abflussprinzip.“
Worum geht es genau bei diesem Thema? Wenn ein Unternehmer mit einer Einnahmenüberschussrechnung zu Beginn des Leasingvertrags eine größere Sonderzahlung leistet, stellen sich die Fragen:
Sofortiger Betriebsausgabenabzug? Gilt nur, wenn keine Verteilungspflicht besteht.
Verteilung auf die Laufzeit? Pflicht bei Verträgen über mehr als fünf Jahre.
In der Praxis weicht die aktuelle BFH-Rechtsprechung jedoch in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz ab, indem sie auch kürzere Leasingverträge oder bestimmte Gestaltungen in die Verteilungspflicht einbezieht – was bei Steuerberatern und Unternehmen für Unsicherheit sorgt.
So resümiert BBK-Herausgeber Wolfgang Eggert in seinem Beitrag ab der , dass man mittlerweile mehr Ausnahmefälle aufzählen, als spontan sagen kann, wann § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG noch anzuwenden ist, wenn man sich mit der BFH-Rechtsprechung zu Leasingsonderzahlungen beschäftigt. Eigentlich verlangt diese Norm (nur) für eine im Voraus geleistete Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren die gleichmäßige Verteilung, falls nicht bilanziert wird. Der BFH hat die Verteilung jedoch auf Fälle ausgeweitet, die mindestens zum Teil vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt sind.
Wolfgang Eggert setzt sich kritisch mit der aktuellen Rechtsprechung auseinander. Sein Fazit: Die BFH-Urteile (VIII R 1/21 und VI R 9/22) weichen ohne überzeugende Begründung vom Wortlaut des EStG ab. Lediglich das Urteil VIII R 26/20, das die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung bestätigt, entspricht dem geltenden Recht. Es stellt damit aber noch keine Grundlage für die anderen Urteile dar, die eindeutig § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG ignorieren.
Herzliche Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
BBK 2025 Seite 189
KAAAJ-86377