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E-Rechnungen
Seit dem müssen Unternehmer gem. § 14 UStG E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Da auch Kanzleien und Notariate Unternehmen sind, gilt die Verpflichtung in der Regel auch für sie. Private Endverbraucher hingegen sind nicht betroffen. Mag die gesetzliche Verpflichtung auf den ersten Blick lästig erscheinen, letztendlich ermöglicht sie, effizienter und nachhaltiger zu arbeiten. Welche weiteren Vorteile mit E-Rechnungen verbunden sind, worauf bei der Erstellung zu achten ist und welche Ausnahmeregelungen unter Umständen gelten, erläutert dieser Beitrag.
Aus der Praxis
Die Kanzlei von Dr. Müller & Partner hatte sich im Jahr 2024 gründlich auf das Thema E-Rechnungen vorbereitet. Die Kanzleisoftware, die seit Jahren zur Rechnungserstellung verwendet wird, war rechtzeitig vom Software-Anbieter angepasst worden. Damit ist für Ausgangsrechnungen alles geregelt. Die Eingangsrechnungen sollen an das allgemeine E-Mail-Postfach geschickt werden. „Damit sind die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme einer E-Rechnungen erfüllt.“ so Dr. Müller.
In der praktischen Umsetzung erweist sich das Handling als umständlich. Die eingehenden Rechnungen m...