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StuB Nr. 5 vom Seite 176

Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterforderungen

Anmerkungen zur jüngsten BFH-Rechtsprechung

StB Julian Fey

Der I. Senat des BFH hat in zwei, teilweise inhaltsgleichen Urteilen (I R 41/20, I R 11/23) jeweils vom zur Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterforderungen in Fremdwährung bei inländischen Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Gemäß BFH mindern Währungskursverluste nach nationalem Recht das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht, da sie unter das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG i. d. F. vor 2022 fallen. Die Urteile ergingen zur Rechtslage vor 2022.

Kernfragen
  • Fallen Währungskursverluste bei Gesellschafterforderungen unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG?

  • Steht das Unionsrecht dem Abzugsverbot entgegen?

  • Für welchen Zeitraum gilt das Abzugsverbot?

I. Einleitung

[i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen, NWB KAAAE-61145 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sind unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Korrespondierend zur Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen i. S. des § 8b Abs. 2 KStG stehen, nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Zu den Gewinnminderungen gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem an der darlehensnehmenden Körperschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter gewährt wird (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG). Dies gilt entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 8b Abs. 3 Satz 8 KStG).

Aktuell hatte der BFH in zwei Verfahren zu entscheiden, ob Währungskursverluste im Jahr 2009 bzw. 2014 (jeweiliges Streitjahr) nicht abziehbare Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG i. d. F. vor 2022 sind.