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OLG Brandenburg 10.07.2024 4 U 125/23, NWB 9/2025 S. 560

AGB | Verlängerung der dreijährigen Regelverjährung für Bürgschaftsansprüche

Eine Klausel, wonach die Parteien abweichend von der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB eine fünfjährige kenntnisunabhängige Verjährung vereinbaren, hält einer AGB-Kontrolle stand, wenn sie sowohl zugunsten der Gläubigerin als auch des Bürgen vorteilhaft ist.

Anmerkung:

Die hier in Rede stehende Klausel modifiziert nicht nur die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, sondern auch die kenntnisunabhängige zehnjährige absolute Verjährung des § 199 Abs. 4 BGB. Zudem bestimmt sie den Beginn der Verjährungsfrist auf das Ende desjenigen Jahrs, in dem die Bürgschaftsansprüche fällig werden, sodass die Verjährung abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Bürgschaftsgläubigers von der Anspruchsentstehung beginnt, für die der Bürger di...