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Abweichung vom Abflussprinzip bei Nichtbilanzierung
Gilt § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG noch?
Wer sich mit der BFH-Rechtsprechung zu Leasingsonderzahlungen beschäftigt, kann mittlerweile mehr Ausnahmefälle aufzählen, als spontan zu sagen, wann § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG noch anzuwenden ist. Die Norm verlangt (nur) für eine im Voraus geleistete Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren die gleichmäßige Verteilung, falls nicht bilanziert wird. Der BFH hat die Verteilung jedoch auf Fälle ausgeweitet, die mindestens zum Teil vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt sind.
Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren sind auch bei der Einnahmenüberschussrechnung zu verteilen.
Das gilt aber nicht für die Kostendeckelung, die Nutzungseinlage und die Werbungskostenermittlung bei Arbeitnehmern.
Eine gesetzliche Grundlage für einen Teil der Ausnahmen fehlt.
I. Ausnahme I: Kostendeckelung
1. Sachverhalt
Der Kläger, der seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, leaste einen betrieblichen Pkw für drei Jahre und leistete eine (unüblich hohe) Leasingsonderzahlung von rund 22 T€.
Die Privatnutzung wurde nach der 1 %-Methode ermittelt. Im zweiten und dritten Jahr ergaben sich für die private Nutzung höhere Beträge, als Auf...