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RENO Nr. 4 vom Seite 2

Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – einfach mal alles ankreuzen? – Teil 4

Von Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

In Teil 3 der Reihe (RENO 03/2025 S. 2) hatten wir bereits ausgeführt, dass ein Sachpfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher i. d. R. nur dann Sinn macht, wenn der Gläubiger(-vertreter) den Gerichtsvollzieher explizit auf pfändbare Vermögenswerte hinweist. Daher beschäftigt sich Teil 4 mit der Frage, was darf überhaupt gepfändet werden?

Der Sachpfändungsauftrag – was darf überhaupt gepfändet werden?

Auch hier gilt: Die Entscheidung, was überhaupt gepfändet werden darf, ist einzelfallabhängig. Grundsätzlich pfändbar sind hochwertige Kaffeevollautomaten, hochwertige Unterhaltselektronik, Schmuck, antike Möbelstücke, Kraftfahrzeuge, Motorräder etc. oder auch Fahrräder, insbesondere E-Bikes. In Einzelfällen ist auch Bargeld pfändbar.

Unpfändbar sind z. B.

  • Kleidung und Wäsche, Haus- und Küchengeräte wie Kühlschränke und Waschmaschine, Fernsehgeräte etc. Abzustellen ist stets darauf, ob der Schuldner der Vermögensgegenstände im Rahmen einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf.

  • Nahrungsmittel und Brennstoffe (z. B. Heizöl)

  • Haustiere, notwendige Futtermittel etc.

  • Dienstkleidung und -ausrüstung des Schuldners

  • Bücher u...

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