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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 84

„Eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ (§ 2247 Abs. 1 BGB)

Zur besonderen Schriftform bei Testamenten anhand zweier jüngerer Entscheidungen des OLG München

Professor Dr. Dr. Thomas Gergen

Vom OLG München kamen jüngst zwei wichtige Entscheidungen zum Schriftformerfordernis für eigenhändig verfasste Testamente. Die Schriftform (§ 126 BGB) stellt dabei eine grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung dar, von der auch im Einzelfall nicht abgewichen werden kann. Dies wird anhand eines Beschlusses gezeigt, in dem es um das handgeschriebene privatschriftliche Testament ging. Im zweiten Beschluss unterstrich das OLG München die Anforderungen an die Unterschrift, die nicht neben der testierten Erklärung stehen darf, sondern – so ihr Name – darunter stehen muss: als Unterschrift. Beide Beschlüsse sind der Anlass für diesen Beitrag, in dem die Elemente „geschrieben“ und „unterschrieben“ bei einem Testament in einen generellen Kontext gestellt werden.

Kernaussagen
  • Die OLG-Judikatur betont unvermindert, dass § 2247 Abs. 1 BGB eine handgeschriebene Erklärung ohne Wenn und Aber verlangt, also ohne Zusatz von maschinenschriftlichen Einschüben oder sonstigen Hilfsmitteln wie Aufkleber. Nur damit ist dem besonderen Merkmal der testamentarischen Urkunde (§ 126 BGB) Genüge getan.

  • Die besondere Schriftform fordert überdies keine „Nebenschrift“ bei der Willenserklärung, sondern eine „Unterschrift“ unter dem Testament, welche den formellen Abschluss und die sachlich-inhaltliche Bezugnahme zur Willenserklärung des Verfügenden abbildet. Jedwede Ergänzung, Streichung, Korrektur der Urkunde bedarf des eindeutigen Bezuges unter die Unterschrift (strikte Referenz zwischen Erklärtem und Unterschriebenem).

  • Die handgeschriebene Unterschrift muss ihren Aussteller unzweifelhaft erkennen lassen und die Charakteristika der Namensunterschrift des § 126 BGB aufweisen.

I. „Eigenhändig geschriebene Erklärung“

1. OLG München: Unwirksames eigenhändiges Testament mit Adressaufklebern

Der Beschluss zeigt, dass ein „Unterwandern“ der hundertprozentigen Eigenhändigkeit des Testaments von der Rechtsprechung nicht anerkannt wird. Denn ein auch grundsätzlich handschriftliches Testament ist gleichwohl formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber (hier: auf einem Briefumschlag) benannt werden soll. Selbst die Kritik, dass ein geringer Teil an Maschinenschrift den grundsätzlichen Charakter und Duktus des handgeschriebenen „letzten Willens“ nicht untergräbt und im Kern nicht antastet, prallt ab. An dieser Stelle betont das OLG München, dass das Schriftformerfordernis für eigenhändige Testamente ohne Wenn und Aber eine grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung bildet. Selbst geringfügige Abweichungen sind nicht statthaft. In vorliegendem Fall, in dem es um den Ausdruck des deutlichen Willens des Bedachten geht, stellt der „Verweis“ im Testament auf eine andere Stelle wie den Briefumschlag, also ein anderes Papier, zurecht schon eine formelle Unwirksamkeit dar.