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Gebäude-AfA bei nachträglichen Herstellungskosten
In unserer Rubrik „Buchführungsfall des Monats“ werden beispielhafte Geschäftsvorfälle aus der betrieblichen und steuerberatenden Praxis nach den Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 kontiert.
Werden nachträgliche Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach den gesetzlich festgelegten Prozentsätzen abgeschrieben werden, ist der für das Gebäude geltende Prozentsatz weiterhin anzuwenden. Wird mittels der gesetzlich festgelegten Prozentsätze innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer die volle Absetzung nicht erreicht, kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an auch nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden. Bei Gebäuden, die bisher auf die niedrigere tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben wurden, lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass die weitere AfA nach dem bisher angewandten Prozentsatz bemessen wird.
In diesem Buchführungsfall wird ein vor 23 Jahren angeschafftes und seitdem mit 2 % p. a. abgeschriebenes Gebäude durch einen Anbau erweitert.