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Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 11a EStG für Corona-Sonderzahlungen
Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist. Dies stellte das klar.
Problemstellung
Aus Gründen der Rechtssicherheit und mit Blick auf die Rechtsprechung zum Gesetzmäßigkeitsprinzip wurde mit Art. 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG nachträglich in das Gesetz aufgenommen. Danach sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom wurde zugleich eine nähere Definition des Zusätzlichkeitskriteriums in § 8 Abs. 4 EStG eingeführt, welches fortan für sämtliche Vorschri...