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IWB Nr. 4 vom Seite 147

Der Begriff der Ansässigkeit bei grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendungen

BMF, Schreiben v. 12.12.2023 - IV B 2 - S 1300/21/10024

Rafael Perez Diaz

[i]BMF, Schreiben v. 12.12.2023 - IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, NWB CAAAJ-55688 Ein am veröffentlichtes aktualisiertes BMF-Schreiben bringt bedeutende Änderungen und Präzisierungen für die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitslohn gemäß DBA mit sich. Nach über einem Jahr praktischer Anwendung zeichnen sich erste Erkenntnisse und Herausforderungen ab, die aus der Umsetzung der neuen Leitlinien resultieren. Ein zentrales Thema des Schreibens ist die Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit. Diese wird erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt und dort jeweils der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die Klärung der Ansässigkeit ist entscheidend, um die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Vertragsstaaten eines DBA zuzuweisen. Dies hat daher erhebliche praktische Konsequenzen sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer als auch für deren Arbeitgeber. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des aktualisierten BMF-Schreibens zu diesem Themenkreis näher erläutert. Darüber hinaus werden die potenziellen Auswirkungen auf grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendungen anhand ausgewählter Beispiele analysiert.

Kernaussagen
  • Das stellt klar, dass die steuerliche Ansässigkeit bei grenzüberschreitender Tätigkeit anhand persönlicher und wirtschaftlicher Bindungen zu bestimmen ist, wobei beide Aspekte gleichrangig berücksichtigt werden müssen.

  • Die Ansässigkeit bleibt grds. im Heimatstaat bestehen, wenn dort eine Wohnstätte beibehalten und eine Rückkehr absehbar ist. Erst bei langfristigen Entsendungen über fünf Jahre erfolgt i. d. R. eine Verlagerung in den Tätigkeitsstaat.

  • Die neuen Regelungen führen zu erhöhtem Prüfaufwand und einigen Unsicherheiten, da Einzelfallentscheidungen komplexer werden und potenzielle Konflikte mit ausländischen Steuerbehörden sowie Risiken der Doppelbesteuerung entstehen können.