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Gewerbesteuer | Gewerbesteuer bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils mit atypischer Unterbeteiligung
Der Gewinn eines Kommanditisten aus dem Verkauf seines mitunternehmerischen Kommanditanteils, an dem eine atypische Unterbeteiligung besteht, unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Denn der Gewinn entfällt nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG weder vollständig noch anteilig auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer.
[i]Gesamter Veräußerungsgewinn unterliegt der GewerbesteuerNach dem BFH unterliegt damit sowohl der Anteil des Gewinns, der auf den Unterbeteiligten entfällt, als auch der Anteil, der auf den Kommanditisten (natürliche Person) entfällt, der Gewerbesteuer. Der Kommanditist ist nämlich nicht unmittelbar beteiligt, wenn er eine Unterbeteiligung eingegangen ist. Als unmittelbar Beteiligte ist die Unterbeteiligungsgesellschaft anzusehen, die keine natürliche Person i. S. von § 7 Satz 2 GewStG ist.
[i]Am Kommanditanteil bestanden UnterbeteiligungsgesellschaftenDie Klägerin war eine GmbH & Co. ...